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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)
  3. Siebter Abschnitt — Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)
  4. Dritter Unterabschnitt — Besondere Leistungen (§§ 117 - 129)
  5. Dritter Titel — Teilnahmekosten für Maßnahmen (§§ 127 - 128)

§ 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen

(1)Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2)Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

§ 126
127
§ 128