§ 126 Einkommensanrechnung
(1)Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2)Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen