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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)
  3. Siebter Abschnitt — Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)
  4. Dritter Unterabschnitt — Besondere Leistungen (§§ 117 - 129)
  5. Erster Titel — Allgemeines (§§ 117 - 118)

§ 117 Grundsatz

(1)Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2)Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

§ 116
117
§ 118