§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Vierter Abschnitt — Dienstleistungspflicht (§§ 59 - 80)
  3. 2. — Dienstleistungsausnahmen (§§ 64 - 68)

§ 64 Dienstunfähigkeit

Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.

§ 63b
64
§ 65