§
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Vierter Abschnitt — Dienstleistungspflicht
(§§
59
-
80
)
2. — Dienstleistungsausnahmen
(§§
64
-
68
)
§ 64 Dienstunfähigkeit
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
§ 63b
64
§ 65