§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Vierter Abschnitt — Dienstleistungspflicht (§§ 59 - 80)
  3. 1. — Umfang und Arten der Dienstleistungen (§§ 59 - 63b)

§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft

(1)Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten nicht möglich ist.

(2)Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.

§ 63a
63b
§ 64