§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Vierter Abschnitt — Dienstleistungspflicht (§§ 59 - 80)
  3. 2. — Dienstleistungsausnahmen (§§ 64 - 68)

§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen

Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

§ 64
65
§ 66