§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat, verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. § 52 gilt entsprechend.
(2)§ 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.