§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Zweiter Abschnitt — Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit (§§ 37 - 57)
  3. 1. — Begründung des Dienstverhältnisses (§§ 37 - 41)

§ 37 Voraussetzung der Berufung

(1)In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

(2)Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3)Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

§ 36
37
§ 38