§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Zweiter Abschnitt — Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit (§§ 37 - 57)
  3. 3. — Beendigung des Dienstverhältnisses (§§ 43 - 57)
  4. a) — Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten (§§ 43 - 53)

§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 47a
48
§ 49