§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Zweiter Abschnitt — Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit (§§ 37 - 57)
  3. 1. — Begründung des Dienstverhältnisses (§§ 37 - 41)

§ 38 Hindernisse der Berufung

(1)In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

(2)Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.

§ 37
38
§ 39