§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Erster Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 36)
  3. 2. — Pflichten und Rechte der Soldaten (§§ 6 - 36)

§ 36 Seelsorge

Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.

§ 35a
36
§ 37