§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Siebter Abschnitt — Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 86 - 101)

§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes

(1)Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2)Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.

§ 100
101