§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Siebter Abschnitt — Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 86 - 101)

§ 86 Bußgeldvorschriften

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.

§ 85
86
§ 87