§ 86 Bußgeldvorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.