§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Siebter Abschnitt — Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 86 - 101)

§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 99
100
§ 101