§ 47 Schutzdauer und Verlängerung
(1)Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an (§ 33 Absatz 1).
(2)Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils zehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist.
(3)Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag des Markeninhabers oder einer ermächtigten Person nach Absatz 2.
(4)Im Übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5)Das Deutsche Patent- und Markenamt haftet nicht für eine unterbliebene Unterrichtung.
(6)Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.
(7)Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(8)Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer gelöscht.