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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 2 — Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung (§§ 45 - 47)

§ 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen

(1)War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.

(2)Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.

§ 44
45
§ 46