§ 46 Teilung der Eintragung
(1)Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.
(2)Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde.
(3)Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.