§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
(1)Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1.die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2)Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3)Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4)Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
1.sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.die Lohnsteuer.