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  1. Insolvenzordnung
  2. Zweiter Teil — Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)
  3. Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)

§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters

(1)Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder

2.den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2)Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

§ 55
56
§ 56a