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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Vierter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 342p)
  4. Vierter Unterabschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne (§§ 342 - 342p)
  5. Dritter Titel — Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342g - 342l)

§ 342l Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format

(1)Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Formblatts zu erstellen.

(2)Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in einem von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen.

§ 342k
342l
§ 342m