§

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Vierter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 342p)
  4. Vierter Unterabschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne (§§ 342 - 342p)
  5. Erster Titel — Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (§§ 342 - 342a)

§ 342 Anwendungsbereich

(1)Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Sitz im Inland, wenn diese Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften

(2)Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die

§ 341y
342
§ 342a