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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Vierter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 342p)
  4. Dritter Unterabschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors (§§ 341q - 341y)
  5. Dritter Titel — Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder (§§ 341x - 341y)

§ 341y Ordnungsgeldvorschriften

(1)Das Verfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.

(2)Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapitalgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne des § 341v Absatz 1 ist.

(3)Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.

§ 341x
341y
§ 342