paragraphen.online

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Vierter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 342p)
  4. Dritter Unterabschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors (§§ 341q - 341y)
  5. Dritter Titel — Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder (§§ 341x - 341y)

§ 341x Bußgeldvorschriften

(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft

1.bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Zahlungsberichts zuwiderhandelt oder

2.bei der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.

(4)Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertretungsorgane von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.

§ 341w
341x
§ 341y