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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Vierter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 342p)
  4. Dritter Unterabschnitt — Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors (§§ 341q - 341y)
  5. Zweiter Titel — Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung (§§ 341s - 341w)

§ 341s Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

(1)Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen.

(2)In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und wo dieser erhältlich ist.

(3)Auf die Offenlegung dieses Berichts ist § 325a Absatz 1 Satz 5 entsprechend anzuwenden.

§ 341r
341s
§ 341t