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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Siebenter Titel — Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)

§ 95

(1)Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

(2)Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner


Referenzierte Normen:
1037113246296
§ 94
95
§ 96