§ 21 Anerkannte Sprache
(1)Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die englische Sprache.
(2)Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die deutsche und die englische Sprache.
(3)Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die deutsche Sprache.