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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Siebenter Titel — Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)

§ 114

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

§ 113
114
§ 115