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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Siebenter Titel — Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)

§ 103

Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.


Referenzierte Normen:
9495
§ 102
103
§ 104