§

  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Dritter Titel — Amtsgerichte (§§ 22 - 27)

§ 23

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

§ 22d
23
§ 23a