§ 23a
(1)Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.
(2)Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.