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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Dritter Titel — Amtsgerichte (§§ 22 - 27)

§ 23a

(1)Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2)Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

§ 23
23a
§ 23b