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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Dritter Titel — Amtsgerichte (§§ 22 - 27)

§ 22d

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.

§ 22c
22d
§ 23