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Gliederung
Gliederung
Finanzgerichtsordnung
Erster Teil — Gerichtsverfassung
(§§
1
-
39
)
Abschnitt II — Richter
(§§
14
-
15
)
§ 15
Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
§ 14
15
§ 16