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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)
  3. Abschnitt II — Richter (§§ 14 - 15)

§ 14

(1)Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.

(2)Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13
14
§ 15