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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)
  3. Abschnitt V — Finanzrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 33 - 39)
  4. Unterabschnitt 3 — Örtliche Zuständigkeit (§§ 38 - 39)

§ 39

(1)Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,

(2)Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

§ 38
39
§ 40