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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 5 — Rechtsmittel (§§ 58 - 75)
  4. Unterabschnitt 1 — Beschwerde (§§ 58 - 69)

§ 69 Beschwerdeentscheidung

(1)Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2)Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3)Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

§ 68
69
§ 70