paragraphen.online

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 5 — Rechtsmittel (§§ 58 - 75)
  4. Unterabschnitt 2 — Rechtsbeschwerde (§§ 70 - 75)

§ 75 Sprungrechtsbeschwerde

(1)Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und

2.das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.

(2)Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 74a
75
§ 76