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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 9 — Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110)
  4. Unterabschnitt 2 — Internationale Zuständigkeit (§§ 98 - 106)

§ 103 Lebenspartnerschaftssachen

(1)Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn

(2)Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

(3)Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.

§ 102
103
§ 104