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Gliederung
Gliederung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 — Allgemeiner Teil
(§§
1
-
110
)
Abschnitt 9 — Verfahren mit Auslandsbezug
(§§
97
-
110
)
Unterabschnitt 2 — Internationale Zuständigkeit
(§§
98
-
106
)
§ 102 Versorgungsausgleichssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
§ 101
102
§ 103