§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
(1)Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
1.Deutscher ist oder
2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2)§ 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.