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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 — Sachenrecht
(§§
854
-
1296
)
Abschnitt 3 — Eigentum
(§§
903
-
1012-1017
)
Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
(§§
929
-
984
)
Untertitel 6 — Fund
(§§
965
-
984
)
§ 968 Umfang der Haftung
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 967
968
§ 969