§ 939 Hemmung der Ersitzung
(1)Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
(2)Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.