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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 205

§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.


Referenzierte Normen:
939
§ 204a
205
§ 206