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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)
  5. Untertitel 2 — Ersitzung (§§ 937 - 945)

§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.

§ 937
938
§ 939