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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 5 — Verjährung (§§ 194 - 219-225)
  4. Titel 2 — Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)

§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

(1)Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

2.dem Kind und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,

a)seinen Eltern oder

b)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils

3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und

5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

(2)§ 208 bleibt unberührt.


Referenzierte Normen:
939208
§ 206
207
§ 208