paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 12 — Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)
  5. Untertitel 1 — Auftrag (§§ 662 - 674)

§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung

Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.


Referenzierte Normen:
675675c
§ 662
663
§ 664