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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 — Allgemeiner Teil
(§§
1
-
240a
)
Abschnitt 1 — Personen
(§§
1
-
89
)
Titel 2 — Juristische Personen
(§§
21
-
89
)
Untertitel 1 — Vereine
(§§
21
-
79a
)
Kapitel 2 — Eingetragene Vereine
(§§
55
-
79a
)
§ 65 Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“.
§ 64
65
§ 66