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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 21

§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.


Referenzierte Normen:
55
§§ 15 bis 20
21
§ 22