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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 64

§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.


Referenzierte Normen:
71
§§ 61 bis 63
64
§ 65