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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 55

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.


Referenzierte Normen:
21
§ 54
55
§ 55a