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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 9 — Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651y)
  5. Untertitel 1 — Werkvertrag (§§ 631 - 650o)
  6. Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650)

§ 638 Minderung

(1)Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2)Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3)Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4)§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
634651d651e323346347
§ 637
638
§ 639